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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit schriftliche nicht anders vereinbart, für alle Angebote und Leistungen der Firma HKE Dienstleistungen, Udo Koran, als Auftragnehmer (AN). Diesen AGB´s widersprechenden Geschäfts-Bedingungen der Auftraggeber (AG) wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Leistungsumfang
Der AN führt unter Wahrung des Interesses des AGs seine Verpflichtung zur Haushaltsauflösung mit der verkehrsüblichen ordentlichen Sorgfalt gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare besondere Leistungen und Aufwendungen sind zusätzlich zu vergüten. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den AG erweitert wird. Gegenstand ist die vertraglich vereinbarte Vornahme der Haushaltsauflösung.

3. Angebot und Annahme
Der AN erstellt in der Regel nach Besichtigung ein schriftliches Angebot. An das schriftliche Angebot hält sich der AN; sofern nicht schriftlich anders vereinbart, 4 Wochen gebunden. Der AG erteilt sein Einverständnis durch Unterschrift unter dem Angebot (Auftragsbestätigung). Der AG hat im Rahmen der Abnahme insbesondere zu überprüfen, ob Schäden am geräumten Gebäude entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Schäden an Fenstern, Türen, Böden, Wänden, Fluren und Zuwegen. Werden vermeintlich durch den AN verursachte Schäden bei Abnahme nicht dokumentiert, so geltend diese als Altschäden soweit nicht bewiesen werden kann, dass die Schäden durch den AN verursacht worden sind.

Mit der Unterzeichnung der Abnahme stellt der AG den AN von jeder Haftung für Leistungsmängel und Schäden am Gebäude frei. Für sämtliche Rechtsgeschäfte oder andere rechtlichen Beziehungen mit dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.

Erfüllungsort ist die Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist Wolfsburg. Der AG erteilt sein Einverständnis durch Unterschrift unter dem Angebot (Auftragsbestätigung). Der AG hat im Rahmen der Abnahme insbesondere zu überprüfen, ob Schäden am geräumten Gebäude entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Schäden an Fenstern, Türen, Böden, Wänden, Fluren und Zuwegen. Werden vermeintlich durch den AN verursachte Schäden bei Abnahme nicht dokumentiert, so geltend diese als Altschäden soweit nicht bewiesen werden kann, dass die Schäden durch den AN verursacht worden sind.

Mit der Unterzeichnung der Abnahme stellt der AG den AN von jeder Haftung für Leistungsmängel und Schäden am Gebäude frei.
Für sämtliche Rechtsgeschäfte oder andere rechtlichen Beziehungen mit dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung. Erfüllungsort ist die Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Wolfsburg.

4. Leistungspreis und Fälligkeit
Alle vom AN angebotenen Preise sind Endpreise in Euro inkl. derzeit gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Der AN ist verpflichtet, dem AG spätestens 1 Woche vor Arbeitsbeginn eine Anzahlung zu leisten. Der verbleibende Restbetrag ist bei Abnahme des Vertragsobjekts fällig. Entsorgung ist auch mit Wiegenoten möglich es gelten die Preise des AN.

Der AN ist berechtigt bei Abnahme eine Barzahlung des Restbetrages zu verlangen. Soweit der AN eine Barzahlung nicht verlangt, ist der Restbetrag spätestens innerhalb von 10 Werktagen auf das Konto des Auftragnehmers zu überweisen. Sobald eine Rechnungsstellung erfolgt, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels kommt der AG ohne Mahnung in Verzug. Die Überschreitung wird mit 5% Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der AN ist zudem berechtigt bei Zahlungsverzug seine noch ausstehenden Arbeiten für den AG einzustellen.

Der AN behält sich vor, für weitere Leistungen Abschlags- oder Vorauszahlungen zu fordern.

Etwaige Trinkgelder sowie nichtvereinbarte Eigenleistungen sind auf die Rechnung des AN nicht anrechenbar.

5. Informationen
Der AG verpflichtet sich, den AN rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihm alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen sowie den Zugang zu dem Objekt fristgerecht zu liefern bzw. zu gestatten.

6. Auftragsdurchführung
Der AN ist berechtigt, für Teilaufgaben im Rahmen eines Auftrages ihm geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Der AN verpflichtet sich, die Leistungen fristgerecht zu erbringen. Sollte die Leistung aus Gründen die der AG zu verschulden hat oder durch höhere Gewalt nicht erfolgen, so wird im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten ein neuer Termin festgesetzt. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der AG.

Ein Rücktritt vom Auftrag oder Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Leistungserbringung sind ausgeschlossen, soweit vom AN nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten ist. Der AN ist ausdrücklich verpflichtet, den im Angebot und Auftrag formulierten Leistungsumfang zu erbringen. Über diesen Leistungsumfang hinausgehende Arbeiten, werden vom AN nur nach vorhergehender schriftlicher Beauftragung durch den AG erbracht. Die Mitarbeiter des AN sind grundsätzlich nicht zur Entgegennahme von Zusatzaufträgen und Anweisungen, die nicht Bestandteil des Vertrages sind, berechtigt.

7. Aufrechnung
Eine Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den AN ist nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, sofern diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

8. Eigentumsübergang
Mit Beginn der Arbeiten auf der Baustelle, geht das Eigentum an der zu räumenden Einrichtung, welches nach ausdrücklicher vorheriger Absprache mit dem AG von diesem zurück-gelassen oder zur Räumung freigegeben wurde, auf diesen über. Ausgenommen bleiben Wertgegenstände wie z.B. Bargeld, Wertpapiere oder Schmuck. Der AG ist vor Auftragserteilung verpflichtet, die zu entsorgenden Gegenstände im Vertragsobjekt zu überprüfen bzw. die oben angeführten Wertgegenstände aus dem Vertragsobjekt zu entfernen.

Der AN übernimmt mit dem Auftrag nicht die Aufgabe, Wertgegenstände zu finden, zu erkennen oder zu bewerten. Für durch die Räumungsarbeiten verschwundene Wertgegenstände übernimmt der AN keine Haftung.

9. Abfallentsorgung
Der AN verpflichtet sich, alle Vorschriften des Abfallrechts einzuhalten. Hierzu gilt insbesondere die fachgerechte und gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung des Entsorgungsgutes. Die Kosten für die Entsorgung sind im Leistungsangebot dokumentiert. Im Rahmen von datenschutzgerechten Akten- und Datenträgervernichtungen verpflichtet sich der AN, diese nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG), sowie den Richtlinien der DIN 66399 durchzuführen.

10. Gefahrenübergang
Der AN trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Vertragsobjektes. Kommt der AN mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr auf den AG über. Nach Abnahme des Vertragsobjektes gilt die Leistung als mangelfreie Erbringung der vereinbarten Leistung, insoweit sich der AG nicht die Beseitigung von Mängeln ausdrücklich schriftlich vorbehält.

11. Kündigung
Der AN ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, soweit der AG die ihm obliegende Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis oder nach dem Gesetz verletzt. Der AG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, soweit der AN seine Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis oder dem Gesetz schuldhaft verletzt. Der AG ist darüber hinaus verpflichtet, das Auftragsverhältnis ohne Angaben von Gründen zu kündigen. Kündigt der AG, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was in Folge des Aufhebungsvertrages er an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung seine Arbeitskräfte erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass der AN 5 % auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem AN steht die Möglichkeit zu, einen höheren Schaden nachzuweisen.

12. Haftungsausschluss
Eine Haftung für im Vertragsobjekt befindliche Wertgegenstände, Geld, Schmuck, Urkunden oder ähnliches kann vom AN nicht übernommen werden. Der AN haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Betrag von 600.000,00 € oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000,00 €. Bei Sachschäden haftet er bis zu einem Betrag von 300.000,00 €, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.

13. Arbeitsschutz
Der AN verpflichtet sich, alle Vorschriften des Arbeitsschutzes einzuhalten. Der AG verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem AN die uneingeschränkte Durchführung der Arbeit im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen.

14. Nebenabsprache
Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind daher nicht Vertragsbestandteil und daher unwirksam.

15. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird Wolfsburg vereinbart.